Satzung

Satzung des Vereins o’pflanzt is! e.V.

 §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen “o’pflanzt is! e.V.” Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

1.2 Er hat seinen Sitz in München.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Volksbildung und Erziehung, die Förderung von Kunst und Kultur im Besonderen durch:

2.1 Durch interaktiven Umgang mit Pflanzen, Vögeln und Insekten das allgemeine ökologische Interesse und Wissen zu fördern sowie das Potential alter Kultursorten und die Vorteile regional angebauter und saisonaler Nutzpflanzen zu verdeutlichen.

2.2 Durch Schaffung bzw. Durchführung von öffentlichen Dialogen über die Symbiose von Urbanität und Natur anzuregen, sowie die dahingehenden praktischen Möglichkeiten von Naturerhalt und Erschaffung von Naturräumen in der Stadt aufzuzeigen und auch andere steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts bei deren diesbezüglichen Aktivitäten zu unterstützen.

2.3 Mit Kindern, Jugendlichen, alten Menschen, Behinderten und Menschen mit Migrationshintergrund unter sozialpädagogischer und kunstpädagogischer Betreuung eine Brachfläche zu bepflanzen und zu gestalten und die daraus entstehende Gartenanlage gemeinsam zu pflegen. Durch diese Tätigkeiten soll das Miteinander bei der Arbeit, die gegenseitige Anerkennung, das gegenseitige Verständnis und der Erfahrungsaustausch zwischen Jung und Alt und zwischen unterschiedlichen kulturellen Wurzeln und sozialen Schichten gefördert werden.

Die Gartenanlage wird barrierefrei und niedrigschwellig angelegt.

Die Anlage kann von allen Bevölkerungsgruppen unter Anleitung genutzt werden.

Im Besonderen werden im Sinne des § 2.3. entsprechende Angebote für Schulen, Kindergärten und Altenheime realisiert.

2.4 Durch die sozialpädagogische Einbindung von kind- und jugendgerechten Gartenprojekten wird die Nähe von Kindern und Jugendlichen zur Natur auch in der Stadt ermöglicht. Gleichzeitig fördert der Verein die mit der angeleiteten und selbständigen Gartenarbeit einher gehenden Erfahrungen von Eigeninitiative, Verantwortungsübernahme, Durchhaltevermögen, Gemeinschaftlichkeit, sozialer Kompetenz und psycho-sozialem Wohlbefinden abseits eines Konsumkontextes.

2.5 Der Verein fördert durch Ausstellungen und Aufführungen öffentlich zugängliche Kunst- und Kulturprojekte auf dem Grundstück des Gartens, die so auch Menschen mit wenig Zugang zu anderen Kulturstätten nahe gebracht werden können.

2.6 Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch folgende Tätigkeiten:

Durch sozialpädagogische und gegebenenfalls kunstpädagogische Betreuung der am Gartenprojekt beteiligten Personen.
Dazu werden u. a. entsprechende Lernpfade und Themenstationen angelegt.

Durchführung von Workshops, Seminaren und Vorträgen für die Öffentlichkeit, um über die Inhalte der Vereinsziele zu informieren.

Durch die Zusammenstellung von didaktischem Anschauungs- Unterrichts- und Lernmaterial wird das Wissen über Aufbau und Erhalt eines Urbanen Gartens an interessierte Institutionen wie Schulen, Nachbarschaftsinitiativen und Vereine weiter gegeben.

Aufbau einer interaktiven Internetplattform zur Informationsweitergabe, Vernetzung und Kommunikation über dieses Projekt.

§ 3 Selbstlosigkeit/ Steuerbegünstigung

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder können alle natürlichen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Als jugendliche Mitglieder können Minderjährige ab vollendetem 15. Lebensjahr aufgenommen werden.

4.2 Die Mitgliedschaft wird erworben durch die schriftliche Beitrittserklärung und die Aufnahme durch den Vorstand. Bei minderjährigen Aufnahmebewerbern hat der gesetzliche Vertreter das Aufnahmegesuch mit zu unterschreiben.

4.3 Das Ergebnis des Aufnahmeentscheids teilt der Vorstand dem Bewerber schriftlich mit.

Die Ablehnung muß nicht begründet werden.

4.4 Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet.

Dem aufgenommenen Mitglied ist ein Exemplar der Satzung auszuhändigen.

4.5 Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat.

4.6 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

Dieser ordentliche Ausschluss bedarf des Antrags auf der Mitgliederversammlung.
Das Mitglied wird zuvor schriftlich über den drohenden Ausschluss informiert.

Der Ausschluss-Antrag muss in schriftlicher Form begründet werden. Vor dem Ausschluss-Beschluss muss das Mitglied auf der Mitgliederversammlung angehört werden.

Der ordentliche Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Mehrheit der Mitgliederversammlung.

4.7 Folgendes Fehlverhalten durch ein Mitglied führt zum außerordentlichen Ausschluss durch den Vorstand:

– der Versuch, auf dem Gartengelände oder im Namen des Vereins parteipolitisch oder

ideologisch tätig zu werden.
– Konsum von Drogen oder der Versuch von Handel mit denselben auf dem Gartengelände.
– Antidemokratische oder in irgendeiner Form Gruppen oder Einzelpersonen diskriminierende

Aussagen oder Handlungen auf dem Gartengelände.
– Der Versuch der Ausübung physischer oder psychischer Gewalt auf dem Gartengelände.
– Der Missbrauch der Vereinsmitgliedschaft zu kommerziellen Zwecken.
– Mutwillige Zerstörung von Vereinseigentum oder Privateigentum auf dem Gartengelände.

Der Beschluss des Vorstandes zum außerordentlichen Ausschluss eines Mitgliedes muss mit einer 2/3 Mehrheit erfolgen.

Das Mitglied wird zuvor schriftlich über den drohenden Ausschluss informiert.

Die Ausschluss-Antrag muss in schriftlicher Form begründet werden. Vor dem Ausschluss-Beschluss muss das Mitglied im Vorstand angehört werden.

4.7.1 Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 2 Wochen die Mitgliederversammlung anrufen, die daraufhin in Gegenwart und unter Anhörung des Mitgliedes zu tagen und abermals über den Ausschluss abzustimmen hat. Diese zweite Abstimmung ist bindend.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Die ordentlichen und jugendlichen Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins mitzuarbeiten und teilzunehmen.

In den Mitgliederversammlungen haben die ordentlichen Mitglieder und die jugendlichen Mitglieder entweder selbst oder ihre gesetzlichen Vertreter das Anwesenheits-, Auskunfts-, Rede- und Stimmrecht.

5.2 Die 10Vereinsgründer haben folgende Sonderrechte gem. § 35 BGB:

– Sie sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft von der Entrichtung von baren Mitgliedsbeiträgen befreit;

– Ihrem einstimmigen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss entsprochen werden, falls sie einen nicht völlig außerhalb des Vereinszwecks liegenden Tagesordnungspunkt dem Vorstand schriftlich benennen;

– Sie können mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied freiwillig aus dem Verein ausscheiden;

– Ein Vereinsausschluss eines Vereinsgründers im Sinne des § 4.6, bzw. 4.7 ist nur durch den Beschluss einer 2/3 Mehrheit der Gesamtheit der Vereinsgründer möglich.

5.3 Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten.

5.4 Die zu zahlenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach dem Alter, den finanziellen Möglichkeiten und der Mitgliedsart des Mitgliedes. Die nach Mitgliedsarten differenzierten Beiträge basieren auf folgenden Mitgliedsarten:

– Jugendliche Mitglieder,

– ordentliche Mitglieder,

– fördernde Mitglieder.

5.5 Näheres regelt eine Beitragsordnung, welche die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit erlässt.

5.6 Zuzüglich zum Mitgliedsbeitrag wird von jedem Mitglied mit Ausnahme der Fördermitglieder eine aktive Mitarbeit im Garten erwünscht.

5.7 Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf das Fünffache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten.

Minderjährige Mitglieder sind von der Zahlung einer Umlage befreit.

§6 Organe des Vereins

1.Die Organe des Vereins sind

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§7 Mitgliederversammlung

7.1 Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

7.2 Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muß seine Stimme persönlich abgeben. Eine Stimmrechtsvertretung ist nicht zulässig.

7.3 Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Arbeit des Vereins und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a. Wahl und Abwahl des Vorstandes

b. Wahl der Mitglieder zu bildender Gremien

c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans

e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss

f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

i. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

7.4 Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (auch per E-Mail) eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

7.5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

7.6 Jedes Mitglied kann bis zu 5 Tagen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

7.7 Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn mehr als 20% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.

Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Es wird aber ausdrücklich darauf hin gewiesen, dass für jeden Beschluss ein Konsens angestrebt wird.

Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.

7.8 Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

7.9 Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Kontaktmöglichkeit. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, das Mitglied gefragt wurde und nicht widersprochen hat.

§8 Zusammensetzung und Bildung des Vorstands

8.1 Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Diese müssen volljährig sein.

8.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 1 Jahr gewählt. Jedes Organmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

8.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

8.4 Der Vorstand soll mindestens monatlich tagen.

8.5 Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren.

8.6Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt. Diese ist von der Mitgliederversammlung zu verabschieden.

§ 9 Vertretungsvorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorstandsvorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

9.1 Die Vertretungsbefugnis des Vertretungsvorstands ist ausschließlich für den folgenden Fall beschränkt: Soll der Verein durch ein Geschäft im Werte von 3.000 Euro und mehr verpflichtet werden, so muss der Vorstand dem Geschäftsgegner einen mit einfacher Mehrheit gefassten schriftlich ausgefertigten Zustimmungsbeschluss des Gesamtvorstandes vorlegen, widrigenfalls eine Verpflichtung des Vereins nicht eintritt.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

10.1 Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

10.2 Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner gesonderten Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

10.3 Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

10.4 Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an:

Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt
Wessobrunner Straße 33
81377 München

und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

München, den 05. Januar 2012
(mit den Änderungen laut Beschluss der Ordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.9.2013)